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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Profitieren Sie von unserer nun über 10 jährigen Erfahrung im Sachverständigenwesen. Seit Januar 2007 sind wir für Sie erfolgreich unterwegs.
Auch als Partner des TÜV Nord garantiere ich Ihnen schnelle und unabhängige Gutachten und Hauptuntersuchungen.

Die Versicherungsgutachter oder Gutachter welche von der Versicherung geschickt wurden haben den Profit Ihres Auftraggebers im Blick. Fallen Sie nicht auf gedrillte Versicherungsmitarbeiter herein, die Sie am Telefon mit ausgesuchter Höflichkeit ansprechen. Sachverständige der gegnerischen Assekuranz schätzen einen Unfallschaden am untersten Limit – grundsätzlich zugunsten Ihres Auftraggebers. Heute arbeiten viele Versicherungsgutachter unter Druck, da sie angewiesen werden, Unfallschäden immer nach den Vorgaben der Versicherung zu bewerten.
Beauftragen sie deshalb einen eigenen KFZ-Sachverständigen, der objektiv und nicht weisungsgebunden ist. Wir garantieren Ihnen Rechtssicherheit, Objektivität und Klarheit. Nur mit einem unabhängigen KFZ Gutachter können Sie sicher sein, dass nicht nur der entstandene Fahrzeugschaden ermittelt wird, sondern zudem Faktoren wie Nutzungsausfall und Wertminderung korrekt und gesetzkonform in die Beurteilung einfließen.

Sie als Geschädigter dürfen einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenhöhe und -umfang beauftragen. Das dürfen Sie sogar dann noch, wenn bereits ein Sachverständiger von der Versicherung beauftragt oder das Gutachten bereits erstellt wurde. Die Versicherung trägt in der Regel die Kosten des Gutachtens. Ausnahmen bilden sogenannte „Bagatellschäden“, welche bis zu einer Schadenhöhe von ca. 700 € gelten. Bei solchen Schäden können wir Ihnen Kurzgutachten erstellen, welche ebenfalls in der Regel von der gegnerischen Versicherung zu bezahlen sind.

Nach deutschem Recht steht Ihnen ein eigener unabhängiger KFZ-Sachverständiger Ihrer Wahl zu.

Wir begleiten Sie vom ersten Kontakt bis hin zur Abwicklung mit der Versicherung.
Rufen Sie uns gerne an!

Wir sind schnell: Als KFZ-Sachverständiger ist es unser Anliegen, Ihr Gutachten innerhalb von 24 Stunden zu erstellen.
Grundsätzlich gilt für den Geschädigten eine Schadenminderungspflicht. Daher entscheiden wir bei der Schadenaufnahme, ob hier ein Gutachten nötig ist.
Ein Kostenvoranschlag wird bis zu einer Bagatellschadenhöhe (~<1000 €) erstellt.
Darüber hinaus kommt ein Gutachten zum Tragen.
Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadensfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Von einem Totalschaden ist dann die Rede, wenn die ordnungsgemäße Reparatur des beschädigten Fahrzeuges entweder unwirtschaftlich ist oder nicht mehr möglich ist. Sollten die Reparaturkosten zuzüglich der entstehenden Wertminderung den Wiederbeschaffungswert erreichen oder gar übertreffen, spricht man von einem Totalschaden.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden tritt dann ein, wenn die Reparaturkosten, die Differenz der Summe zwischen Wiederbeschaffungswert & Restwert übersteigen.

Ein technischer Minderwert liegt vor, wenn z.B. durch die Reparatur / Wiederherstellung die vom Hersteller garantierten Eigenschaften nicht wieder erlangt werden können.

 

Von einem merkantilen Minderwert ist dann die Rede, wenn der Wert Ihres Fahrzeuges sich am örtlichen Markt durch einen eingetretenen Unfallschaden verringert. Der merkantile Minderwert ist eine Wertminderung des Fahrzeuges der auch nach einer ordnungsgemäßen Reparatur dadurch entsteht, dass Ihr Fahrzeug nicht mehr in den Original Zustand hergestellt werden kann. Wichtig ist zu wissen, dass es bei der merkantilen Wertminderung nicht darauf an kommt, dass die tatsächlichen Schäden komplett beseitigt worden sind, sondern hier wird die Psychologische Seite in Betracht gezogen. Der Hintergrund dieser Aussage ist die Tatsache, dass zwei absolut identische Fahrzeuge mit gleicher Kilometerleistung und Ausstattung einen unterschiedlichen Preis am Markt erzielen nur aufgrund der Tatsache, dass das eine Fahrzeug unfallfrei und das andere Fahrzeug einen Vorschaden aufweist. Die Differenz beider Fahrzeuge spiegelt sich in der merkantilen Wertminderung wieder.

Als Vorschaden werden bereits behobene und fachgerechte reparierte Schäden am gegenständigen Fahrzeug bezeichnet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vorschaden Augenscheinlich bemerkbar ist, sondern einzig und allein auf sein vorhanden sein. Die Angabe eines Vorschadens am Fahrzeug ist seitens des Fahrzeughalters zwingend erforderlich, da hierdurch verschiedene Faktoren bei der Gutachtenerstellung beeinflusst werden. Werden solche Angaben wissentlich verschwiegen, kann dies zur Unbrauchbarkeit des nun Schadensrelevanten Gutachten führen.
Als Altschaden bezeichnet man Schäden, die noch nicht wiederinstandgesetzt wurden und augenscheinlich ersichtlich sind. Dieser Altschaden muss nicht mit dem vorliegenden Schadenereignis in einem Zusammenhang stehen, dennoch sind diese Schäden bei der Gutachtenerstellung zu berücksichtigen und haben darüberhinaus Einfluss auf diverse Faktoren der Schadenfeststellung.

Bei einem Kaskoschaden hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall nach den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der Schäden, welche beim Unfall entstanden sind. Da es sich hierbei ausschließlich um vertragliche Ansprüche handelt, müssen diese streng von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschaden getrennt werden. Die Höhe der Leistung richtet sich nach den Allgemeinen Kaskobedingungen (AKB).

Bezeichnet den Wert Ihres Fahrzeugs, unmittelbar vor dem Schadenereignis. Das heißt, der Gutachter ermittelt den Wert in Euro für ein gleichwertiges Fahrzeug, mit vergleichbarer Ausstattung, Kilometerleistung, und allen relevanten Faktoren. Der Wiederbeschaffungswert wird meist im Regionalen Bereich (ca. 50 bis 200 Kilometer im Umkreis) des Geschädigten ermittelt.

Ist der Wert, der bei nicht Wiederherstellung bzw. Reparatur des Fahrzeug für das objektiv verbleibende Fahrzeug am regionalen Markt zu erzielen ist. Die Ermittlung des Restwertes unterliegen bestimmter Einflussgrößen wie zum Beispiel der Marktgängigkeit eines Fahrzeuges. Oft werden von den Eintrittspflichten Versicherungen nicht sinnvolle Restwertangebote vorgelegt. Ob diese Angebote tatsächlich realitätsfern sind, sollte auf jeden Fall durch einen Kfz-Gutachter eingehend geprüft werden.

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).

Mit Bagatellschäden sind Kleinschäden gemeint, die eine Schadenshöhe von ca. 750 Euro nicht übersteigen.

Als Geschädigter und Anspruchsteller haben Sie eine sogenannte Schadenminderungspflicht zu wahren, d.h. den Schaden so gering wie möglich zu halten bzw. abzuwenden, selbst wenn Sie nicht schuld am Unfall sind. Das heißt aber nicht, dass Sie dazu verpflichtet sind den Schaden unsachgemäß und möglichst billig reparieren zu lassen.

Um Ihnen Nachteile, z. B. durch Unwissenheit zu ersparen, entscheiden Sie sich am besten für die Konsultierung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht. So können Sie sicher sein, dass Sie nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Die anfallenden Kosten für einen Rechtsanwalt sind von der Eintrittspflichten Versicherung zu tragen, wenn Sie als Geschädigter nicht Schuld am Unfall sind.

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf eine Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u.a. nach der Reparaturdauer.

Sollten Sie jedoch auf einen Mietwagen angewiesen sein, wird in dem Kfz-Gutachten die Mietwagenklasse analog zu Ihrem Fahrzeug festgelegt. Anhand der festgelegten Mietwagenklasse, können Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffungsdauer ein Fahrzeug anmieten.

Von einer Wertverbesserung wird gesprochen, wenn durch eine Reparatur, welche Aufgrund des Schadens ein höherer Wert des Fahrzeugs wie vor dem Schadenereignis entsteht. Oftmals kann es vorkommen, dass sich die Wetterbesserung mit einer eventuell anfallenden Wertminderung aufhebt, dies ist jedoch immer vom Kfz-Gutachter zu prüfen und entsprechend zu dokumentieren.
In manchen Fällen kann es vorkommen, dass bei einem wirtschaftlicher Totalschaden, dennoch das Fahrzeug repariert werden kann. Um aber einen berechtigten Wunsch des Eigentümers nach Erhalt und Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs nachzukommen (sog. Integritätsinteresse), gestattet die Rechtsprechung die Durchführung einer Reparatur bis zu einer Höhe von 30 % über den Wiederbeschaffungswert hinaus.
Der BGH hat entschieden, dass nur derjenige sein Integritätsinteresse bekunden kann, der sein Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt. Das bedeutet, dass die Reparatur fachgerecht erfolgen muss und in einem Umfang, den der Sachverständige Gutachter zur Grundlage seiner Kalkulation gemacht hat. Sie kann auch in Eigenaufwand erfolgen.
Verbringungskosten fallen an, wenn der Kfz-Betrieb im Rahmen einer Reparaturdurchführung das Fahrzeug in eine Lackiererei oder in einen Karosseriebetrieb verbringen muss. Diesen entstehenden Mehraufwand kann dann ebenfalls ein Kfz-Gutachter in seinem Gutachten aufführen und somit gegenüber der einzutretender Versicherung geltend gemacht werden. Bei fiktiver Abrechnung hat der Geschädigte auch einen Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten. Ob die Verbringungskosten auch in diesen Fällen zu erstatten sind, hängt maßgeblich von den entsprechenden regionalen Vertragswerkstätten sowie von der ortsüblichen Rechtsprechung ab.
Es sind die sogenannten Aufschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen für Ersatzteile, die aufgrund der Lagerung von Ersatzteilen aufgeschlagen werden. Somit wird auch der damit erbrachten Aufwand für das Invorrathalten von den Ersatzteilen abgegolten. Folglich wird durch das vorhalten von Ersatzteilen eine zeitliche Reparaturverzögerung vermieden.
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